| STATUTEN
Der Gordini Club Schweiz ist am 28. Juli 1975 gegründet
worden.
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| I. Name, Sitz, Zweck |
| 1. Name, Sitz |
Der Gordini
Club Schweiz ist ein neutraler Verein mit Sitz in 8717
Benken. |
| 2. Zweck |
Automobilfreunden
Gelegenheit zum sportlichen Wettkampf zu bieten. Kameradschaftlicher
Austausch von Erfahrungen sportlicher und technischer
Art. Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr
durch Training richtigen Verhaltens in heiklen Situationen.
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| II. Mitgliedschaft |
| 3. Voraussetzungen,Aufnahme |
Als Mitglied
können natürliche und juristische Personen
aufgenommen werden. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen ablehnen. Mit Bezahlung des
Jahresbeitrages wird man Mitglied bis zur Fälligkeit
des nächsten Jahresbeitrages. |
| 4. Austritt, Ausschluss,Sperren |
Die Mitgliedschaft
erlischt, sobald der Jahresbeitrag nicht mehr einbezahlt
wird. Der Vorstand kann ein Mitglied auswichtigem Grund
ausschliessen oder eine Sperre aussprechen.
Die Aufhebung einer Sperre erfolgt ausschliesslich durch
den Vorstand. |
| 5. Folgen des Austrittes |
Ausgetretene,
ausgeschlossene oder gesperrte Mitglieder verlieren
mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Mitgliedschaftsrechte
und jeden Anspruch an das Vereinsvermögen. Der
Anspruch auf Erfüllung der bei Beendigung der Mitgliedschaft
bestehenden Verpflichtungen dem Gordini Club gegenüber
bleibt aufrechterhalten. |
| 6. Art der Mitgliedschaft |
Es
bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft: |
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a) |
Aktivmitglieder
sind alle Mitglieder, welche nicht einer anderen
Mitgliederkategorie angehören. Sie besitzen alle
Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. (Stimm- und Wahlrecht,
erhalten unentgeltlich die Club-Informationen, evtl.
Startgeld-Vergünstigung) |
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b) |
Passivmitglieder
sind Mitglieder, welche einen geringeren
Mitgliederbeitrag bezahlen. Sie besitzen alle Rechten
und
Pflichten eines Mitgliedes.
Ausser:
- Bei Abstimmungen über Reglementsänderungen
haben sie kein Stimmrecht.
- kein Anrecht auf Startgeld-Vergünstigung |
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c) |
Ehrenmitglieder: Wer sich um den
Gordini Club Schweiz
besondere Verdienste erworben hat, kann auf Antrag
des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehren-mitlgied
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die
Rechte und Vorzüge eines Aktivmitgliedes, haben
jedoch keine Jahresbeiträge zu bezahlen. |
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d)
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Firmenmitglieder sind juristische
Personen. Sie werden durch eine natürliche Person
mit einer Stimme vertreten. Sie geniessen die Rechte
der Passivmitgliedschaft. |
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| III. Die Organe |
| 7. Organe |
A |
Generalversammlung |
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B |
Vorstand |
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C |
Revisoren
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| 8. Ordentliche und ausserordentliche
Generalversammlung |
Im Frühjahr
findet die ordentliche Generalversammlung zur Behandlung
der Jahresgeschäfte statt. Der Vorstand kann jederzeit
ausserordentliche Generalversammlungen
einberufen. Auf schriftliches Begehren von mindestens
1/5 der Mitglieder hat der Vorstand eine ausserordentliche
Generalversammlung einzuberufen. |
| 9. Einladung |
Der Vorstand
hat zur Generalversammlung mindestens 20 Tage vorher
einzuladen. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände
zu nennen. Anträge der Revision der Statuten und
Neuabfassung des Reglementes sind mit der Einladung
im Wortlaut bekanntzugeben. Über Verhandlungsgegenstände,
welche in der Einladung nicht genannt sind, kann die
Generalversammlung nicht beschliessen. |
| 10. Anträge und Wahlvorschläge
der Mitglieder |
Jedes
Mitglied kann dem Vorstand bis 10 Tage nachVersand der
Einladung Anträge und Wahlvorschläge zuhanden der Generalversammlung
schriftlich einreichen. Anträge über Reglements- und
Statutenänderungen müssen spätestens 30 Tage nach dem
letzten Rennen der Saison schriftlich an den Vorstand
eingereicht werden. |
| 11. Befugnisse |
In die ausschliessliche
Befugnis der Generalversammlung fallen: |
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a) |
Genehmigung des Jahresberichtes
und der Jahresrechnung |
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b) |
Entlastung
des Vorstandes
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c) |
Wahl des Vorstandes und aus der Reihe seiner Mitglieder
des Präsidenten, sowie Wahl der Rechnungsrevisoren
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d)
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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e)
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Festsetzung der Jahresbeiträge sowie allfälliger
anderer Beiträge
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f)
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Revision der Statuten und des Reglementes
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g)
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Auflösung der Clubs
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h)
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder.
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| 12. Abstimmungen und Wahlen |
Die Generalversammlung
wählt und beschliesst mit demeinfachen Mehr der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident
den Stichentscheid. Für Änderungen der Statuten
und des Reglementes ist das einfache Mehr der abgegebenen
Stimmen erforderliche. Für den Beschluss über
die Auflösung des
Gordini Clubs Schweiz ist das einfache Mehr der abgegebenen
Stimmen erforderlich. |
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| B. Vorstand |
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| 13. Bestand, Konstituierung |
Der Vorstand
besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Generalversammlung
kann bei Bedarf die Erweiterung der Anzahl
Vorstandmitglieder beschliessen. Der Vorstand bezeichnet
aus
seiner Mitte den Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier
sowie Beisitzer. |
| 14. Befugnisse |
Der Vorstand
legt die Richtlinien der Clubpolitik fest und beschliesst
in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Vorstand übt alle Befugnisse aus, welche nicht
durch die Statuten vorbehalten sind. Er führt die
Geschäfte und die Verwaltung der Finanzen. Der
Vorstand sorgt für den Vollzug der Beschlüsse
der General-versammlung. Er vertritt den Club nach aussen.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier
dürfen mit Einzelunterschrift zeichnen. |
| 15. Kommissionen |
Der Vorstand
kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben
Kommissionen ernennen. Er wählt Mitglieder dieser
Kommissionen, bezeichnet deren Präsidenten und
umschreibt ihre Aufgaben. |
| 16. Beschlussfähigkeit |
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Die
Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. |
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| C. Revisoren |
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| 17. Rechnungsrevisoren |
Die Generalversammlung
wählt zwei Rechnungsrevisoren aus ihren Mitgliedern.
Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der
ordentlichen Generalversammlung darüber einen schriftlichen
Bericht. |
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| D. Amtsdauer |
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| 18. Vorstand |
Die Amtsdauer
des Vorstandes beträgt ein Jahr. Sie sind wieder
wählbar. |
| 19. Revisoren |
Die Amtsdauer
der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Sie
sind wieder wählbar. |
| IV. Schlussbestimmungen |
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| 20. Auflösung |
Die Generalversammlung
beschliesst über die Auflösung des
Gordini Club Schweiz. Die Mitglieder des Vorstandes
amten
als Liquidatoren. Die Liquidatoren haben der Generalversammlung
Rechenschaft abzulegen und übergeben einer von
der Generalversammlung gewählten Kontrollstelle
die Schlussabrechnung zur Prüfung. Über die
Verwendung eines nach der Liquidation übrigbleibenden
Vermögens entscheidet die Generalversammlung. Für
alle Schulden des Clubs haftet nur das Clubvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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| 21. Schiedsgericht |
Meinungsverschiedenheiten
über die Statuten oder den Gordini Club allgemein,
sei es zwischen Mitlgiedern oder zwischen Mitgliedern
und Organen des Vereins oder zwischen Mitgliedern eines
Organes untereinander, werden unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges durch ein Dreierschiedsgericht beurteilt
und endgültig entschieden. Bestellung und Verfahren
des Schiedsgerichtes richten sich nach den Bestimmung
der am Sitz des Vereins anwendbaren Zivilprozessverordnung
und des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Der Sitz des
Schiedsgerichtes befindet sich am Sitz des Vereins.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 28.Juli 1975
und wurden an der Generalversammlung vom 23. Februar
1991 angenommen. |
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| Benken, 21. März 1992 |
Gordini
Club Schweiz |
| Der Präsident
Alois Steiner
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Der
Vizepräsident
Fino Faoro
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